Ein Kind ist geboren

schlafendes Baby

Die besten Wünsche zur Geburt Ihres Kindes oder ggf. zur anstehenden Entbindung übermitteln Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes.

Allgemeine Hinweise

Geburtsurkunden werden vom hiesigen Standesamt nur ausgestellt für Geburten, die im Vivantes Klinikum am Urban und im Vivantes Klinikum am Friedrichshain erfolgt sind, sowie bei Hausgeburten und Geburten in Geburtshäusern in unserem Bezirk.

Beachten Sie bitte, dass bei Geburten in Geburtshäusern und Hausgeburten die Geburtsanzeige innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt im Standesamt erfolgen muss.

Nach der Entbindung informieren Sie bitte das Standesamt über die Geburt Ihres Kindes und geben zusäzlich Kontaktmöglichkeiten an.

Bitte nutzen Sie dazu unser Kontaktformular.

Liegen dem Standesamt die Unterlagen über die Geburt Ihres Kindes aus dem Klinikum vor, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

Beachten Sie, dass die Bearbeitung entsprechend der Reihenfolge des Einganges beim Standesamt erfolgt.

Im Regelfall ist keine persönliche Vorsprache im Standesamt notwendigi. Sollte eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, vereinbart das Standesamt mit Ihnen einen individuellen Termin.

Ist die Vorsprache beider Elternteile notwendig?

Grundsätzlich ist es möglich, dass nur ein Elternteil nach Terminvereinbarung im Standesamt erscheint. Sollte die Geburtsanzeige noch nicht im Krankenhaus unterschrieben worden sein, nutzen Sie bitte das Formular “Namensbestimmung”. Übersenden Sie dieses dem Standesamt bitte ausgefüllt und unterschrieben per Kontaktformular.

  • Formular Namensbestimmung

    PDF-Dokument (20.7 kB)

Ausnahmen:
Eine Vorsprache beider Elternteile ist zwingend erforderlich, wenn die Vaterschaft noch nicht anerkannt wurde und eine Vaterschaftsanerkennung im Zuge der Geburtsbeurkundung im Standesamt erfolgen soll.
Auch wenn eine Namenserteilung nach deutschem Recht geplant ist (Kind soll den Familiennamen des Vaters erhalten und es besteht kein gemeinsames Sorgerecht), ist die Vorsprache beider Elternteile erforderlich.

Welche Unterlagen sind zur Anmeldung der Geburt erforderlich?

Je nach Ihrem aktuellen Familienstand ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die erforderlichen Unterlagen:

ledig

  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Personalausweis (oder Reisepass und Wohnsitzbestätigung)
  • Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorhanden)
  • Sorgerechtserklärung (falls bereits vorhanden)

verheiratet

  • Geburtsurkunden beider Elternteile bzw. beglaubigte Abschriften des Geburtseintrages, wenn kein Familienbuch existiert
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009 eine Eheurkunde
  • beide Personalausweise (oder Reisepässe und Wohnsitzbestätigung)

geschieden

  • Geburtsurkunde der Kindesmutter
  • Personalausweis (oder Reisepass und Wohnsitzbestätigung)beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk über die Scheidung bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Bei einer Scheidung im Ausland, das ausländische Scheidungsurteil mit einer deutschen Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers, sowie die Eheurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorhanden)
  • Sorgerechtserklärung (falls bereits vorhanden)

verwitwet

  • Geburtsurkunde der Kindesmutter
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk über den Tod des Ehegatten bzw. wenn kein Familienbuch existiert, die Heiratsurkunde sowie die Sterbeurkunde
  • Personalausweis (oder Reisepass und Wohnsitzbestätigung)
  • Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorhanden)
  • Sorgerechtserklärung (falls bereits vorhanden)

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Unterlagen in fremder Sprache (auch englisch und französisch) lassen Sie bitte vorher von einer/einem zugelassenen Übersetzerin oder Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen.

Nicht alle Fallkonstellationen können hier dargestellt werden. Es ist möglich, dass weitere Unterlagen benötigt werden. Fragen hierzu klären Sie bitte mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standesamtes in einem persönlichen Gespräch.

Bescheinigungen und Geburtsurkunden

Sie erhalten nach der Beurkundung der Geburt Ihres Babys gebührenfreie Bescheinigungen zur Beantragung von:

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftshilfe (Krankenkasse)

Neben den gebührenfreien Bescheinigungen besteht die Möglichkeit Geburtsurkunden und Internationale Geburtsurkunden zu erhalten. Die erste Urkunde jeder Art kostet 12,00 Euro, jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde 6,00 Euro.

Die Ausstellung der Geburtsurkunden erfolgt im klassischen Stammbuch-Format (130 × 200 mm). Sollten Sie die Urkunden im Din-A4-Format wünschen, geben Sie dies beim Standesamt bitte eigenständig an.

Sollten Sie später mehr oder neue Geburtsurkunden benötigen, können Sie diese problemlos online bei uns bestellen.

Hinweise zur Namensgebung für Ihr Baby

Vorname:

  • Grundsätzlich sind die Sorgeberechtigten bei der Vornamenswahl frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.
  • Bitte beachten Sie bei der Auswahl des oder der Vornamen, dass Sie stellvertretend für Ihr Kind entscheiden und dass diese Namen Ihr Kind ein Leben lang begleiteten.
  • Der Vorname des Kindes muss innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt des Kindes bestimmt werden.
  • Werden zwei Namen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Vorname. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies auch beabsichtigen.
  • Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind. Bei der Wahl eines „sehr ausgefallenen“ Vornamens oder in Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte vorab per E-Mail bei uns. Ggf. haben Sie auch die Möglichkeit, Informationen zu dem bzw. den von Ihnen gewünschten Vornamen bei der Gesellschaft für deutsche Sprache oder beim Namen-Service Leipzig einzuholen.
  • Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt.

Familienname:

  • Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
  • Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, so entscheiden sie gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Sofern Sie bereits ein gemeinsames Kind haben, welches ebenfalls unter Ihrer gemeinsamen Sorge steht (und beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind), so ist der Familiename dieses Kindes für alle weiteren gemeinsamen Kinder bindend.
  • Können Sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
  • Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch, nach bereits erfolgter Vaterschaftsanerkennung, mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen sind ggf. Rechtswahlerklärungen erforderlich bzw. andere Namensführungen möglich. Wir empfehlen, vorab telefonische Informationen bei uns einzuholen.

Vaterschaftsanerkennung

Grundsätzlich kann die Vaterschaft vorgeburtlich entweder beim Standesamt, beim Jugendamt des Wohnsitzes oder bei einem Notar anerkannt werden.

Mehr zu diesem Thema befindet sich in der Rubrik Vaterschaftsanerkennung.